Warum eine kieferorthopädische Behandlung?
Medizinische Empfehlungen für die Korrektur von Zahnstellungs- und Kieferfehlbildungen:
Ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
Bis zum 18. Lebensjahr bezuschusst die gesetzliche Krankenversicherung kieferorthopädische Behandlungen. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt Zahnfehlstellungen, Kieferanomalien oder Dysfunktionen in einem gewissen Schweregrad vorliegen.
Je nach Ausprägung dieser Anomalien werden Behandlungen in 5 verschiedene Kieferorthopädische Indikations-Gruppen eingestuft (KIG). Für die Gruppen 1 und 2 werden von der gesetzlichen Krankenkasse keine Kosten übernommen. Dennoch ist die Korrektur dieser Kieferanomalien oft medizinisch sinnvoll und zu empfehlen.
Für die Gruppen 3, 4 und 5 zahlt die Krankenkasse einen Zuschuss, es bleibt für die Versicherten während der Behandlung jedoch ein Eigenanteil von 20% selbst zu tragen. Diesen Eigenanteil bekommen Sie nach erfolgreichem Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung von Ihrer Krankenkasse zurückerstattet. Ihre Krankenkasse übernimmt somit nach § 29 des Sozialgesetzbuch V die Kosten im Rahmen einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung. Alle Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Liebe Patientinnen, liebe Patienten, liebe Eltern,
Das gesamte Team macht bis 18. Oktober 2024 Betriebsferien.
Bei Notfällen wenden Sie sich bitte an unsere
kieferorthopädischen Vertretungen:
Wir wünsche allen erholsame Ferien!!